Matomo

Bestattungs­vorsorge mit Voss Bestattungen.

Selbstbestimmt im Leben und im Tod.

So wie Sie Ihr Leben selbst bestimmen, können Sie mit einer Bestattungs­vorsorge auch Ihren letzten Weg individuell gestalten. Damit nehmen Sie auch Ihren Angehörigen eine emotionale Last von den Schultern. Überlegen Sie einmal: Wie stellen Sie sich Ihre Trauerfeier vor? Welche Blumen werden arrangiert? Welche Musik wird gespielt? Denken Sie an eine traditionelle oder außer­gewöhnliche Bestattung? Sprechen Sie mit uns in aller Ruhe, wir halten Ihre Wünsche genau fest und beraten Sie ausführlich.

Für wen ist eine Bestattungs­vorsorge geeignet?

Bestattungsvorsorge ist gut für Menschen, die

  • ... ihre Angelegenheiten gerne selbst in die Hand nehmen
  • ... keine Angehörigen mehr haben und sichergehen möchten, dass sie nach ihren Vorstellungen bestattet werden
  • ... ihre Angehörigen entlasten möchten
  • ... das Ersparte für die eigene Bestattung sicher anlegen möchten

Was kann in einer Bestattungs­vorsorge festgelegt werden?

  • Bestattungsart und Beisetzungsort
  • Sarg- oder Urnenschmuck
  • Dekoration und Musik für die Trauerfeier
  • Gästeliste für die Trauerfeier
  • Gestaltung des Trauerdrucks
  • v.m.

Übrigens, Bestattungsvorsorge lohnt sich in jedem Alter, denn denn die Vertrags­inhalte können jederzeit angepasst werden!

Ihr individueller Vorsorge­vertrag.

In einem persönlichen Gespräch legen Sie mit uns alle Einzelheiten für Ihre Bestattung fest – von der Bestattungsart und dem Sarg- oder Urnen­modell über den Ablauf der Trauerfeier bis zu vielen weiteren individuellen Details. Das bedeutet einerseits eine große emotionale Entlastung für Ihre Angehörigen. Andererseits gehen Sie damit sicher, dass dereinst niemand Entscheidungen gegen Ihren Willen treffen kann. Denn wir verpflichten uns, die vertraglich festgehaltenen Bestattungs­details umzusetzen. Wir empfehlen, vor Vertrags­abschluss mit den Angehörigen zu sprechen, um auch deren Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen zu können. Und was ist, wenn sich Ihre Lebens­situation verändert, und sich Ihre Wünsche für die eigene Bestattung noch einmal ändern? Kein Problem, Sie selbst können die Vertrags­inhalte natürlich jederzeit anpassen!

Bestattungs­finanzierung

Geld für die Bestattung sicher anlegen.

Für eine finanzielle Absicherung der eigenen Bestattung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Vorsorge­vertrag mit einer Zahlung auf ein Treuhand­konto oder einer Sterbegeld­versicherung zu kombinieren. Als Mitglied im Bundes­verband Deutscher Bestatter beraten wir Sie ausführlich zu den Konditionen eines zweck­gebundenen Treuhand­kontos bei der Deutschen Bestattungs­vorsorge Treuhand AG sowie zur Sterbegeld­versicherung, die das Kuratorium Deutsche Bestattungs­kultur in Kooperation mit der Nürnberger Versicherung anbietet. Bei beiden Modellen ist das für die Beerdigung zurückgelegte Geld zusätzlich zum Schon­vermögen geschützt, wenn Sie im Pflegefall einmal staatliche Leistungen beantragen müssen. Im Todesfall wird das Vorsorge­vermögen samt Zinsen zur Umsetzung Ihrer Wünsche verwendet. Übrig gebliebenes Geld wird an Ihre Erben ausgezahlt. Wichtig: Ihre Angehörigen müssen von Ihrem Vorsorgevertrag Kenntnis haben.

Ihr Recht.

So geht Ihr Wille in Erfüllung.

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Homepage lediglich allgemeine Informationen finden. Die Informationen können weder eine Rechtsberatung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Für eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Rechtsanwalt.

Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was genau mit Ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Dazu gehört u. a. das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich (auf Papier) nieder­ge­schrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Eine weitere Möglichkeit ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­ver­ständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihen­folge fest: Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner ist neben den Erben erster Ordnung ebenfalls gesetzlicher Erbe. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Vorsorge­vollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte ist zumindest eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Bank­geschäften aller Art, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Vollmacht, da Kredit­institute in der Praxis häufig – ob nun zu Recht oder nicht – eine solche fordern. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Patienten­verfügung

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer (notariellen) Vorsorge­vollmacht verbunden werden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.